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   EuGH, 13.12.2007 - C-372/06   

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https://dejure.org/2007,7816
EuGH, 13.12.2007 - C-372/06 (https://dejure.org/2007,7816)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - C-372/06 (https://dejure.org/2007,7816)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - C-372/06 (https://dejure.org/2007,7816)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Mehrwerts - Gültigkeit und Auslegung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Asda Stores

    Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Mehrwerts - Gültigkeit und Auslegung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Asda Stores

    Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Mehrwerts - Gültigkeit und Auslegung - ...

  • EU-Kommission

    Asda Stores

    Zollunion , Dumping , Außenbeziehungen , Handelspolitik , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Wertes von Farbfernsehempfangsgeräten bei ihrer Herstellung; Geltung der Regeln für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs in Anhang 11 zur Verordnung Nr. 2454/93/EWG für in der Türkei hergestellte Farbfernseher; Anwendung der Tarifposition ex ...

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2454/93 Anhang 11; ; VO (EWG) Nr. 2913/92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollunion: Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Mehrwerts - Gültigkeit und ...

  • datenbank.nwb.de

    Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei Fernsehgeräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Asda Stores

    Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Anhang 11 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Fernsehempfangsgeräte - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Mehrwerts - Gültigkeit und Auslegung - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. September 2006 - Asda Stores Ltd / Commissioners of HM Revenue and Customs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) - Gültigkeit des Anhangs 11 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung ...

Papierfundstellen

  • ZfZ 2008, 38
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 08.03.2007 - C-447/05

    Thomson - Zollkodex der Gemeinschaft - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rückgriff auf das Kriterium des Mehrwerts für sich allein nicht mit Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unvereinbar ist und dass die Kommission allein damit nicht die ihr nach Art. 249 dieses Zollkodex zustehenden Durchführungsbefugnisse überschritten hat (Urteil vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, Slg. 2007, I-2049, Randnr. 31).

    Diese Gründe sind geeignet, die Beibehaltung des Kriteriums des Mehrwerts in den streitigen Bestimmungen des Anhangs 11 der Verordnung Nr. 2454/93 zu rechtfertigen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 35).

    Die Kommission muss nämlich im Rahmen des Wertungsspielraums, über den sie beim Erlass der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaft, insbesondere der den Ursprung der Waren betreffenden Maßnahmen, verfügt, allgemeine Bestimmungen erlassen, die aus Gründen der Rechtssicherheit die Gesamtsituation eines Industriesektors dauerhaft berücksichtigen und folglich nicht durch die besondere Situation eines bestimmten Unternehmens dieses Sektors in einem bestimmten Zeitpunkt beeinflusst werden können (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 36).

    Unter diesen Umständen war die Heranziehung des Kriteriums des Mehrwerts dadurch gerechtfertigt, dass die Kommission die große Vielfalt der Vorgänge berücksichtigte, die in dem gesamten in Rede stehenden Industriesektor unter den Begriff der Montage fallen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 37).

    Folglich kann die Heranziehung eines eindeutigen und objektiven Kriteriums wie des Mehrwerts, anhand dessen für solche komplex zusammengesetzten Waren bestimmt werden kann, worin die den Ursprung verleihende wesentliche Verarbeitung besteht, nicht rechtsfehlerhaft sein (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 39).

    Folglich kann die Heranziehung des Kriteriums des Mehrwerts nicht erfolgreich unter Berufung auf diese Situation beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 44).

    Vorab ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen allgemein gefasst sind und bei der Bestimmung des Ursprungs des betroffenen Produkts einem spezifischen Bestandteil desselben, wie ihn etwa die Kathodenstrahlröhre darstellt, keine ausschlaggebende Bedeutung verleihen (Urteil Thomson und Vestel France, Randnr. 43); Entsprechendes gilt für das Chassis.

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    Zweitens ist daran zu erinnern, dass Art. 249 des Zollkodex der Gemeinschaften eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, die es der Kommission erlaubt, die Anwendungsmodalitäten dieses Zollkodex zu erlassen (Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 35).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die Kommission befugt ist, alle für die Durchführung einer Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. u. a. Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 36).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    23 und 25 seines Urteils vom 30. September 1987, Demirel (12/86, Slg. 1987, 3719), hat der Gerichtshof u. a. ausgeführt, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die im Wesentlichen Programmcharakter haben und keine hinreichend genauen, nicht an Bedingungen geknüpfte Vorschriften sind, nicht als in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschriften angesehen werden können.
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    Richtig ist auch, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C-248/04, Slg. 2006, I-10211, Randnr. 72, und vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    Die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrats EWG-Türkei können unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    14 und 15, und vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60).
  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    Führt ein Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien ein, können folglich bestimmte seiner Bestimmungen unter den oben genannten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der Natur und des Zwecks dieses Abkommens die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2006 - C-306/04

    Compaq Computer International Corporation - Zollwert - Laptops, die mit

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    Da mit der gemeinschaftlichen Zollwertregelung für Waren ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (Urteil vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C-306/04, Slg. 2006, I-10991, Randnr. 30 und die angeführte Rechtsprechung), kann die demselben Ziel dienende Gemeinschaftsregelung über den Ursprung der Waren nicht dahin ausgelegt werden, dass es nach ihr zulässig ist, diesen Ursprung von einer solchen subjektiven Beurteilung abhängig zu machen.
  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    Zweitens sind Art. 47 Abs. 1 bis 3 des Zusatzprotokolls und Art. 46 des Beschlusses Nr. 1/95, da sie den Vertragsparteien die Möglichkeit lassen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, mit keinerlei Verpflichtung verbunden (vgl. in diesem Sinne zur Anwendung von Art. 25 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei Urteil vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 73).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-248/04

    Koninklijke Coöperatie Cosun - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft -

    Auszug aus EuGH, 13.12.2007 - C-372/06
    Richtig ist auch, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C-248/04, Slg. 2006, I-10211, Randnr. 72, und vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 13.12.1989 - 26/88

    Brother International / Hauptzollamt Giessen

  • EuGH, 23.03.1983 - 162/82

    Cousin

  • EuGH, 31.01.1979 - 114/78

    Yoshida

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Eine Bestimmung eines von der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkommens hat unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur dieses Übereinkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnr. 21, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 82).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-209/20

    Renesola UK

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 247 des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit dessen Art. 247a die Kommission ermächtigt, alle für die Durchführung des Zollkodex erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, X, C-661/15, EU:C:2017:753, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und insbesondere Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen genauer bestimmt werden soll, wie die in Art. 24 des Zollkodex genannten abstrakten Kriterien in konkreten Situationen auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 35).

    Als Erstes nämlich muss der Durchführungsrechtsakt, zu dessen Erlass die Kommission befugt ist, durch Ziele wie die Gewährleistung der Rechtssicherheit und der einheitlichen Geltung des Zollrechts der Union gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, EU:C:2007:151, Rn. 36 und 39, sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 45 und 48).

    Als Zweites muss dieser Durchführungsrechtsakt so begründet sein, dass die Unionsgerichte dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Direktklage überprüfen oder dessen Gültigkeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens beurteilen können, wenn sie mit dieser Frage befasst werden (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 20 und 21, sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 44).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist dieser Ausdruck so zu verstehen, dass er auf den Schritt des Herstellungsverfahrens verweist, in dem diese Waren ihre künftige Verwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie besondere Eigenschaften und eine spezifische Beschaffenheit erlangen, die sie vorher nicht hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1977, Gesellschaft für Überseehandel, 49/76, EU:C:1977:9, Rn. 6, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, Rn. 46), und die nicht dazu bestimmt sind, später erhebliche qualitative Änderungen zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-661/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaft - Einfuhr von

    29 Vgl. in dieser Hinsicht Urteile vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke (C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 35), und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores (C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 33).

    30 Urteile vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke (C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 36), vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France (C-447/05 und C-448/05, EU:C:2007:151, Rn. 24), sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores (C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 34).

    32 Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a. (162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17), vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France (C-447/05 und C-448/05, EU:C:2007:151, Rn. 25 und 36), sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores (C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 35).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-260/08

    Heko Industrieerzeugnisse - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 -

    In diesen Fällen sind hilfsweise andere Kriterien heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Brother International, C-26/88, Slg. 1989, 4253, Randnr. 20, vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, Slg. 2007, I-2049, Randnr. 27, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 37).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1), der Art. 24 des Zollkodex vorausging, aber denselben Wortlaut hatte, ergibt, dass das entscheidende Kriterium dasjenige der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung ist (Urteile vom 13. Dezember 1989, Brother International, C-26/88, Slg. 1989, 4253, Randnr. 15, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 32).
  • EuGH, 12.10.2017 - C-661/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Insoweit verfügt die Kommission über einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, EU:C:2007:151, Rn. 25, sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen -

    58 - Vgl. z. B. Urteil vom 13. Dezember 2007, Asda Stores (C-372/06, Slg. 2007, I-11223, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.03.2019 - T-310/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.09.2018 - T-654/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission - Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit

    Erstens ist bezüglich des Vorbringens, die Klägerin werde gegenüber den Stichprobenunternehmen diskriminiert, zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Bremen, 17.11.2016 - 4 K 49/13

    Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzöllen im Rahmen der Einfuhr von

    Zweifel an der Gültigkeit der in Spalte 3 des Anhangs 11 der ZK-DVO enthaltenen Bestimmungen zu Tarifposition 8528 der Kombinierten Nomenklatur bestehen nicht (EuGH-Urteil vom 08. März 2007 C-447/05 und C-448/05, Slg 2007, I-2049, ABl EU 2007, Nr. C 95, 11, ZfZ 2007, 100 ; EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007 C-372/06, Slg 2007, I-11223, ZfZ 2008, 38 ).
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